Aus den Lohnabrechnungen des Klägers vom Mai 2019 (Klagebeilage 5) sowie den Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2021 (Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 19. November 2021) ergibt sich, dass der Bruttolohn ab April 2021 marginal höher ist (Fr. 8'882.40 von Mai 2019 bis März 2021, Fr. 8'935.65 ab April 2021). Es ist daher gerechtfertigt, auch für die Jahre ab 2021 auf das im Jahr 2020 erzielte Einkommen (Fr. 8'465.00 pro Monat) abzustellen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe sein Arbeitspensum von 90% auf 100% zu erhöhen, legt sie keinen triftigen Grund dar, warum eine solche Erhöhung angezeigt wäre.