Verfahren zu deren Gunsten zu beheben. Es ist auf das vom Kläger geltend gemachte Einkommen der Beklagten von Fr. 8'944.00 inkl. Bonuszahlungen abzustellen (Berufung S. 5), das aufgrund der vorliegenden Unterlagen glaubhaft erscheint. Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 19. November 2021 (S. 2 f.) ist nicht weiter einzugehen, soweit er darin im Sinn einer reinen Ergänzung der Berufung und der darin vorgebrachten Kritik am angefochtenen Entscheid ein Einkommen der Beklagten von nunmehr Fr. 9'645.00 geltend macht (Erw. 1.1. vorstehend).