Bei der I.-Familienzulage in der Höhe von monatlich Fr. 130.00 handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin der Beklagten bzw. um einen Lohnbestandteil und nicht um Geldleistungen im Sinn des Familienzulagengesetzes, die die dem Kind zukommen (Art. 285a ZGB; FOUNTOULAKIS, BSK ZGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 285a ZGB). Die I.- Familienzulage ist somit entgegen der Vorinstanz, welche die Kinderzulage und die Familienzulage in Abzug gebracht hat, nicht zum Einkommen von C., sondern zum Einkommen der Beklagten zu zählen (Berufungsantwort S. 11).