Nachdem die Beklagte in der Folge in der Duplik einzig die Lohnabrechnung vom März 2019 verurkundet hatte, äusserte sich der Kläger nicht mehr zum Einkommen der Beklagten und machte insbesondere nicht geltend, die Beklagte habe ihre Einkommensverhältnisse ungenügend dokumentiert. Die Beklagte hatte somit keine Veranlassung, weitere Belege zu ihrem Einkommen und insbesondere zu allfällig erhaltenen Boni einzureichen.