3.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nur die Leistungsfähigkeit des Klägers, sondern auch ihre eigene Leistungsfähigkeit von Belang (vgl. hinten Erw. 3.7.1.). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers beginnt rückwirkend ab Juni 2018 (vgl. dazu hinten Erw. 3.7.2.1.). Massgebend sind grundsätzlich somit die Einkommen beider Parteien ab dem Jahr 2018. Gemäss Lohnausweis 2017 (Berufungsbeilage 4) erzielte die Beklagte im Jahr 2017 einen Nettolohn von Fr. 111'529.00.