Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beklagte bei der I. exklusive Kinder- und I.-Familienzulage inklusive Bonuszahlung von Fr. 15'000.00 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 107'329.00, somit Fr. 8'944.10 pro Monat, erzielt. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lohnausweise der Jahre 2018-2020 und die Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 zu edieren. Derweil sei von einem Mindestnettoeinkommen von Fr. 8'944.00 auszugehen. 3.2.2.2. Die Beklagte führt dazu aus (Berufungsantwort S. 3), die Ausführungen des Klägers seien irrelevant, falsch und seien bestritten. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags sei primär der Lohn des nicht betreuenden Elternteils massgebend.