3.2.2. 3.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 4 f.), er habe im Eheschutzgesuch und in der Replik die Einkommensdokumentation durch die Beklagte verlangt. Diese habe aber lediglich die Lohnabrechnung vom März 2019 eingereicht. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Nettoeinkommen von Fr. 7'840.00 pro Monat ausgegangen. Die Beklagte übe bei der I. eine höhere Funktion aus und erhalte regelmässig Bonuszahlungen in fünfstelliger Höhe. Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beklagte bei der I. exklusive Kinder- und I.-Familienzulage inklusive Bonuszahlung von Fr. 15'000.00 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 107'329.00, somit Fr. 8'944.10 pro Monat, erzielt.