(August 2019 bis Dezember 2023) und von Fr. 1'800.00 in der dritten Phase (ab Januar 2024) resultierten. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Einkommens der Beklagten lediglich auf die Lohnabrechnung vom März 2019 ab (unnummerierte Duplikbeilage), gemäss welcher die Beklagte einen 12-mal ausbezahlten Nettomonatslohn von Fr. 8'190.00 inklusive Zulagen für C. in Höhe von Fr. 350.00 (Fr. 220.00 Kinderzulage; Fr. 130.00 I.-Familienzulage) bzw. abzüglich dieser Zulagen von Fr. 7'840.00 erzielte.