Den nach Abzug des um Steuern von Fr. 950.00 erweiterten Existenzminimums des Beklagten von seinem Einkommen verbleibenden Überschuss (Fr. 3'565.00 von Juli 2018 bis Juli 2019 bzw. Fr. 3'615.00 ab August 2019) wies die Vorinstanz zu 25% bzw. plafoniert auf die Hälfte des Grundbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) (Fr. 390.00 in der ersten, Fr. 400.00 in der zweiten und Fr. 500.00 in der dritten Phase) C. zu, woraus vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'635 in der ersten Phase (Juni 2018 bis Juli 2019), von Fr. 1'500.00 in der zweiten Phase - 17 -