Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt, wobei von dieser Regel abgewichen werden kann, insbesondere sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3). Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 7'840.00, dasjenige des Klägers mit Fr. 7'800.00. C. rechnete die Vorinstanz Kinder- und Familienzulagen von monatlich insgesamt Fr. 350.00 als Einkommen an.