Beide Parteien haben ihre Ferien mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen und miteinander abzusprechen. Der Kläger entscheidet in den geraden Jahren, wann er seine Ferien mit C. verbringt und die Beklagte muss ihre Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen. Umgekehrt entscheidet die Beklagte in den ungeraden Jahren, wann sie ihre Ferien mit C. verbringt und der Kläger muss seine Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen.