Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferienrechts von vier auf sechs Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C. abträglich sein könnten, sind nicht ersichtlich und es ist dem Kläger daher ein Ferienrecht von sechs Wochen im Jahr einzuräumen. Im Hinblick auf die gestörte Kommunikation der Parteien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien zum Vornherein vermieden werden können. Sinnvoll erscheint folgende Regelung: Beide Parteien haben ihre Ferien mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen und miteinander abzusprechen.