Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferienrechts von vier auf sechs Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C. abträglich sein könnten, sind nicht ersichtlich und es ist dem Kläger daher ein Ferienrecht von sechs Wochen im Jahr einzuräumen.