2.2.3. Bei der Frage, ob das Ferienrecht des Klägers ausgedehnt werden kann, ist angesichts des Alters von C. davon auszugehen, dass dieser in der Zwischenzeit zwei Wochen Ferien am Stück mit dem Kläger verbringen kann. Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen.