2.2.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 17 ff.), es gebe praktisch vor allen Ferien Schwierigkeiten. Die Ferienwochen, welche der Kläger nicht mit C. verbringe, verplane die Mutter, entweder mit eigenen Ferien oder sie suche nach geeigneten Ferienaktivitäten. C. sei unter ihrer Obhut und sie gestalte den Alltag, auch den Ferienalltag. Der Kläger gehe aber davon aus, dass die Beklagte ihm die Planung bereits Monate vorher bekanntgeben müsse, bei einem Schulkind seien aber nicht alle Aktivitäten bereits so früh bekannt. C. wolle nach einer Woche Ferien mit dem Kläger wieder zur Beklagten zurück.