Die Klausel der Vorinstanz, dass die Ferienzeiten mindestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern zu fixieren seien, sei nicht ausreichend und die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass dies für sie nicht gelte. Es müsse zusätzlich festgehalten werden, dass die Ferienplanung des Ehemannes für die Ehefrau verbindlich sei, wenn der Ehemann ihr diese rechtzeitig unterbreite und sie unwidersprochen bleibe oder die Ehefrau ihre eigene Ferienplanung dem Ehemann nicht rechtzeitig unterbreite.