2.2.2. 2.2.2.1. Der Kläger beantragt ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr. Er führt aus (Berufung S. 20 f.), er mache der Beklagten hinsichtlich der Ferienplanung jeweils rechtzeitig einen Vorschlag, höre dann aber nichts mehr von der Beklagten und diese kommuniziere ihre eigene Ferienplanung nicht. Die Klausel der Vorinstanz, dass die Ferienzeiten mindestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern zu fixieren seien, sei nicht ausreichend und die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass dies für sie nicht gelte.