3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Beim erst 8-jährigen C. ist daher davon auszugehen, was auch die Vorinstanz festgestellt hat, dass seine Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um allfällige Wünsche von ihm in die Festlegung des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile des Klägers mit entscheidendem Gewicht miteinzubeziehen. In Würdigung all dieser - 14 -