Beim vom Kläger beantragten Betreuungsmodell würden zusätzlich (zur aktuellen Betreuungsregelung, wonach C. jeden Freitagmittag vom Kläger direkt von der Schule abgeholt wird) jeder Freitagmorgen sowie jede zweite Woche der Montagmorgen mit eigenständig zurückgelegten Schulwegen entfallen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger geltend macht, eine weitergehende Betreuung entspreche auch dem Wunsch von C., so ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Kind erst ab ungefähr dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen wird (BGE 5A_875/2017 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243).