Schliesslich ist allgemein bekannt, dass der Schulweg für ein Kind im Primarschulalter für seine soziale Entwicklung von Bedeutung ist (vgl. z.B. Der Schulweg – ein wichtiges Lernfeld [projuventute.ch]). Beim vom Kläger beantragten Betreuungsmodell würden zusätzlich (zur aktuellen Betreuungsregelung, wonach C. jeden Freitagmittag vom Kläger direkt von der Schule abgeholt wird) jeder Freitagmorgen sowie jede zweite Woche der Montagmorgen mit eigenständig zurückgelegten Schulwegen entfallen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.