Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient denn auch besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 Erw. 2.1.2). Die bisherigen Erfahrungen und das Verhalten der Parteien sowie ihre gegenseitigen herabsetzenden Ausführungen im Verfahren zeigen aber, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien im heutigen Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt ist.