Besuchswochenende zusätzlich für das Wochenende und den Montag - mitnehmen. Die Parteien müssten sich zudem angesichts des Alters von C. auch detailliert über schulische Belange absprechen (Hausaufgaben, Wochenplan, Prüfungen etc.). Eine weitere Ausdehnung der Betreuungszeiten des Klägers hätte somit auch einen erhöhten Kommunikationsbedarf zwischen den Parteien zur Folge. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient denn auch besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 Erw.