Freunde. C. benötige Freiräume, um sich losgelöst von den Eltern entwickeln zu können, dies könne er an seinem Lebensmittelpunkt in R.. Der Kläger wolle nicht anerkennen, dass C. den Mittwoch und Donnerstag für Sozialkontakte nutze, auch die Schulwege. Bereits nach der Geburt von C. sei es zu einer psychischen Ausnahmesituation gekommen, der Kläger habe sich nicht um C. kümmern können. Die Beklagte gehe beim Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der Verhaltensweise entgegen der Vorinstanz von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit aus.