Leider sei auch diese Beruhigung bereits wieder gefährdet, der Kläger nehme erneut die Kinder der Lebenspartnerin mit. C. freue sich über den wöchentlichen Kontakt mit dem Kläger. Die Beklagte habe in den letzten Wochen festgestellt, dass es vor allem die Freitagnachmittage seien, welche für C. freudvoll ausfielen, da er an diesen Nachmittagen den Vater nicht mit den Kindern der Lebenspartnerin teilen müsse, sondern mit ihm spielen könne. C. benötige Zeit mit dem Vater allein, nicht den Alltag in der neuen Familie des Vaters. C. gehe zu Fuss in die Schule, das sei Teil seines Alltags.