Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Obhut bei der Mutter angemessen sei und dem Vater ein leicht ausgedehntes Kontaktrecht (Freitagnachmittag) zugewiesen werden könne. Die Beklagte sei zu Beginn gegen den Freitagnachmittag gewesen, da die Übergaben C. erheblich belasteten. Sie habe jedoch zugestimmt in der Hoffnung, dass sich die - 11 -