2.1.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 14 ff.), der Kläger habe sich seit dem zweiten Lebensjahr von C. aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden nicht wesentlich an der Betreuung und Pflege von C. beteiligen können. Der Kläger leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, an Depressionen, Migräneanfällen und an einem Tinnitus. Im Jahr 2017 sei der Kläger für 10 Wochen in den Klinik H. gewesen. Die Vorinstanz habe keine medizinischen Auskünfte eingeholt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Obhut bei der Mutter angemessen sei und dem Vater ein leicht ausgedehntes Kontaktrecht (Freitagnachmittag) zugewiesen werden könne.