Der gerichtliche Vorschlag sei angemessen und ermögliche es dem Vater und Sohn, sich wieder etwas mehr sehen zu können. Es sei auch der Wunsch von C. gewesen, am Sonntagabend länger beim Vater bleiben zu können, was er eine gewisse Zeit auch gedurft habe und was auch gut funktioniert habe. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie vom eigenen Vorschlag abgewichen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Übernachtungen gemäss gerichtlichen Vorschlag seien angemessen und entsprächen dem Kindeswohl.