2.1.1.2. 2.1.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 19 ff.), dem schriftlichen Vorschlag des Gerichtspräsidenten vom 10. September 2019 an die Parteien sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz eine Erweiterung des Betreuungsanteils des Ehemannes um eine Übernachtung pro Woche als angemessen erachtet habe. Gemäss diesem Vorschlag hätte C. am Vaterwochenende auch am Sonntagabend beim Vater übernachten sollen und wäre von diesem am Montagmorgen direkt in den Kindergarten bzw. in die Schule gebracht worden.