Ein klar geäusserter Wunsch im Hinblick auf die Obhut könne hingegen von C. nicht verlangt werden. Mit 6 Jahren sei C. zwar fähig, seinen Willen verbal zu äussern, an seine Willensbildung seien in seinem Alter aber nicht zu hohe Erwartungen zu stellen. Im Hinblick auf die vorher genannten Faktoren und zur Beruhigung der Lebenssituation sei das - 10 -