2. 2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Die Vorinstanz stellte das Kind C. unter die Obhut der Beklagten und sprach dem Kläger einen Betreuungsanteil jeden Freitag von 12 Uhr bis 18 Uhr, jede zweite Woche von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jedes Jahr vier Wochen Ferien zu. Sie erwog (Erw. 5.1. und 5.2. des angefochtenen Entscheids), seit der Trennung der Ehegatten habe C. bei seiner Mutter gelebt, sei aber in einem Umfang von seinem Vater betreut worden, der über den Minimalstandard des persönlichen Verkehrs hinausgehe. Ausserdem sei der bereits vor der Trennung gepflegte Kontakt mit der Grossmutter montags sowie die Fremdbetreuung dienstags und donnerstags weitergeführt worden.