Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 61 f. Erw. 2 und 3 mit Hinw.). Im Kanton Aargau entscheidet der Gerichtspräsident des örtlich zuständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren sowohl über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 172 bis 179 ZGB als auch über Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (§ 6 -9-