1.3. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO angeordnet werden. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 61 f. Erw. 2 und 3 mit Hinw.).