4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Ehefrau." -7- 3.2. In der Berufungsantwort vom 5. November 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Es folgten weitere Eingaben der Parteien vom 19. November 2021 (Kläger), vom 10. Dezember 2021 (Beklagte) und vom 23. Dezember 2021 (Kläger). 3.4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 beantragte der Kläger, es sei das Verfahren bis zum Widerruf durch eine Partei zu sistieren. Das Obergericht zieht in Erwägung: