2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufzuheben und der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau für den gemeinsamen Sohn C. ab August 2018 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen, wobei bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. 3. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 4.1 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.