5. 5.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C., geb. tt.mm. 2014, rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge (nur Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'635.– von Juni 2018 bis Juli 2019 Fr. 1'500.– von August 2019 bis Dezember 2023 Fr. 1'800.– ab Januar 2024 Bereits bezahlte Beiträge sind daran anzurechnen. 5.2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Zulagen) der Parteien: