2. Es sei ein Gutachten zur Erziehungs- und Konfliktfähigkeit des Gesuchstellers zu erstellen. 3. Es seien bei sämtlichen in die Angelegenheit einbezogenen Fachpersonen Berichte einzuholen betreffend die bearbeiteten Themen, Diagnosen und den Grund des Scheiterns der Bearbeitung der Themen, so insbesondere bei Dr. med. D., FMH Psychiatrie, […],T., E., Kinder- und Jugendpsychologin FSP, […], T., Frau Dr. F., […], R., und bei Dr. G., Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik, […], R. 4. Im Übrigen seien die bereits gestellten Begehren gutzuheissen." 2.8. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 beantragte der Kläger die Anhörung von C..