2.6. Am 19. September 2019 wurde den Parteien ein Vorschlag für eine Teilvereinbarung in Bezug auf die Betreuungsanteile unterbreitet, auf den sich die Parteien nicht einigen konnten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde das Verfahren zugunsten von Vergleichsgesprächen bis am 15. Januar 2020 sistiert. 2.7. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: "1. Die aktuellen Kontaktrechte des Vaters zum gemeinsamen Sohn C. seien einstweilen auf zwei Besuchswochenenden pro Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu beschränken. Als Übergabeort sei ein neutraler Ort, z.B. die katholische Kirche in S. zu bestimmen.