5. Soweit der Gesuchsteller etwas anderes als die Gesuchsgegnerin beantragt, sei das Gesuch des Gesuchstellers abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.4. In einer weiteren Eingabe vom 21. August 2019 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. -4- 2.5. An der Verhandlung vom 27. August 2019 erstatte die Beklagte die Duplik, in welcher sie neu die Gütertrennung und die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers sowie von Auskünften der involvierten Fachpersonen beantragte, im Übrigen aber an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhielt. Anschliessend wurden die Parteien befragt.