- und jede zweite Woche zusätzlich von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen. Im Weiteren sei ihm ein Ferienrecht von 4 Wochen zuzusprechen. Die Ausübung des Ferienrechts hat in Absprache mit der Gesuchsgegnerin zu erfolgen, die Ausübung des Ferienrechts hat mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt zu werden. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 der Gesuchsgegnerin für das Kind C. einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'200.00 zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.