11. Alles unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde das Gesuch des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 17. Juli 2019 beantragte die Beklagte: "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie seit dem 1. Mai 2018 getrennt sind. 2. Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm. 2014, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Es sei festzustellen, dass C. Wohnsitz bei der Mutter und Gesuchsgegnerin hat. 3. Der Gesuchsteller und Vater sei berechtigt zu erklären, C. - jede Woche vom Freitag 12.00 bis 18.00 Uhr,