7. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Kind C. einen monatlichen und vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eine Anpassung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 8. Eventualiter sei der gemeinsame Sohn C. für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Ehegatten zu stellen. 9. Es sei festzustellen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. -3- 10. Es sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 7 hiervor gerichtsüblich zuindexieren.