Es ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Beklagte zwar offensichtlich bemüht ist, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, nach dem oben Dargelegten mangels ausreichender Liquidität aber gleichwohl ihre Zahlungsunfähigkeit weit wahrscheinlicher ist, als ihre Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde der Beklagten ist folglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchkG; Art. 61 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hat keine Beschwerdeantwort erstattet, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: