Über liquide Mittel verfügt die Beklagte ausweislich ihres Kontoauszugs der D. per 4. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 8) und ihrer Zwischenbilanz per 30. September 2021 (Beschwerdebeilage 22) allerdings – trotz Erhalt eines Covid-Kredits über Fr. 300'000.00 im Jahr 2020 (Beschwerde S. 6/9; Beschwerdebeilage 10) sowie eines Kontokorrentkredits von zuletzt noch Fr. 62'500.00 (Beschwerde S. 5 f.; Beschwerdebeilage 9) – nicht.