Einen Teil davon – mutmasslich die öffentlichrechtlichen Forderungen, für die gemäss Art. 43 SchKG die Konkursbetreibung ausgeschlossen ist – zahlt sie aufgrund einer aktuell am 23. August 2021 vollzogenen Einkommenspfändung durch monatliche Raten von Fr. 33'000.00 ab (Beschwerdebeilage 28). Über liquide Mittel verfügt die Beklagte ausweislich ihres Kontoauszugs der D. per 4. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 8) und ihrer Zwischenbilanz per 30. September 2021 (Beschwerdebeilage 22) allerdings – trotz Erhalt eines Covid-Kredits über Fr. 300'000.00 im Jahr 2020 (Beschwerde S. 6/9;