174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist. Somit kann offenbleiben, ob die von der Beklagten am 30. September 2021 an das Betreibungsamt Q. vorgenommene Bezahlung von Fr. 8'262.20 (Beschwerdebeilage 3) zur vollständigen Tilgung der Forderung ausreichend gewesen wäre, zumal bei einer Zahlung via Betreibungsamt in der Regel zusätzliche Gebühren anfallen, die innert der Beschwerdefrist bezahlt werden müssen (GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21b zu Art. 174 SchKG).