2. Die Klägerin hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. September 2021 den Rückzug ihres Konkursbegehrens mitgeteilt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 28). Dies ist zwar nach der Konkurseröffnung nicht mehr möglich, kann aber ohne Weiteres als Verzicht auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG interpretiert werden, womit die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.