4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 1. Oktober 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die -3- Aufhebung des Konkurserkenntnisses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.