1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Q. vom 8. März 2021 für eine Forderung von Fr. 7'264.85 nebst 5 % Zins seit 9. Oktober 2020, Fr. 95.00 Inkassogebühren und Fr. 30.00 Mahnspesen. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. März 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. August 2021 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 11. Juni 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 28. September 2021: