3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zustellung an: die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)