Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zu seinen Beteiligungen. Die Ausführungen stützen sich auf Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und deshalb nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E.1.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei aufgrund der Deklaration als Guthaben in der Steuererklärung 2020 davon auszugehen, dass die Beteiligungen bzw. Darlehen über einen Wert verfügten. Weitere relevante Vorbringen sind der Beschwerde des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen.